ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B der
Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,