die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach §
6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der
Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der
Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,