§ 25 BioSt-NachV 2021 – Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung |
 |
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) §
23 ist entsprechend anzuwenden.