§ 48 BioSt-NachV 2021 – Berichtspflicht der zuständigen Behörde |
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Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.