Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§
15 und
16, das Ergebnis von Überprüfungen nach §
17 sowie Maßnahmen nach den §§
18,
40,
41 und
41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.