BKAG 2018
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.06.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweise:
Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
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§ 13 BKAG 2018 – Informationssystem des Bundeskriminalamtes

(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.