(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach §
5 Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§
15 bis
20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.