Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach §
8 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für seine behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. §
63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8 sowie die §§
15 bis
20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.