§ 86 BKAG 2018 – Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund |
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(1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von §
83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. §
83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.
Fußnoten:
(+++ § 86: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 +++)