Abweichend von §
14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach §
34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.