BKrFQG 2020
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.11.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war
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§ 12 BKrFQG 2020 – Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,
1.
ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
2.
für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
3.
welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
4.
ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
5.
ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
6.
ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.
Fußnoten:
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 30 +++)