BKrFQG 2020
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.11.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war
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§ 15 BKrFQG 2020 – Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.