(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
6 Absatz 1 Satz 2 oder §
7 Absatz 3 Unterricht durchführt oder
- 2.
entgegen §
6 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lernmittel vorhanden sind.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
28 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
7 Absatz 4 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.