BKV
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.10.1997
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2026 I Nr. 210
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§ 2 BKV – Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.