BLG
Bundesleistungsgesetz (BLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 12 BLG

Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.