BLG
Bundesleistungsgesetz (BLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 27 BLG

Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26 Abs. 1 nur zu leisten, wenn sich eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.