bei Anforderung von Leistungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Leistungspflichtigen eine Anordnung zu erlassen, kraft deren dieser das Eigentum an der angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern die Sache sich noch im Eigentum und im Besitz des Leistungsempfängers befindet und er der Sache für die im Leistungsbescheid angegebenen Zwecke nicht mehr bedarf, es sei denn, daß die Leistung im öffentlichen Interesse für einen anderen der in §
1 Abs. 1 genannten Zwecke dringend benötigt wird. Eine Änderung des Zweckes der angeforderten Leistung im Rahmen des §
1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte für den Leistungspflichtigen führen würde;