BLG
Bundesleistungsgesetz (BLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.10.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 59 BLG

Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.