Leistungen nach den §§
71,
72 werden durch Behörden angefordert, die gemäß §
5 Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Für die Anforderung der in §
73 aufgeführten Manöverleistungen sind die in §
5 Abs. 2 bezeichneten Behörden zuständig. Die Vorschriften des §
6 finden sinngemäß Anwendung.