BLV 2026
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.03.2026
Fundstelle:
BGBl. I 2026, Nr. 67, 2 (Nr. 115)
Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
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§ 13 BLV 2026 – Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ und „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ und „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festlegen.