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BMeldDÜV 2 2015

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 8  Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
    Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname 0101a,
2. Geburtsname 0201a,
3. Vornamen 0301, 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5. Geschlecht 0701,
6. Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 0205, 0304,
7. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat
0206, 0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.