Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt §
6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.