(1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in §
34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in §
3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach §
3 Absatz 2 gilt §
34 Absatz 3 entsprechend.
(2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. §
34a Absatz 5 gilt entsprechend.