§ 5 BMG – Zweckbindung der Daten |
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(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach §
3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach §
90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.
(2) Die Meldebehörden dürfen die in §
3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.
(3) Die in §
3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in §
3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. §
34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
- 1.
die in §
3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und
- 2.
die in §
3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. Das in §
3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden.
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach §
33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.