Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach §
71 oder §
71a begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und §
74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.