Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§
21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt §
11d entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gefahr in §
11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.