BNDG
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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§ 17 BNDG – Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.