BNDG
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.1990
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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§ 57 BNDG – Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung

(1) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Fußnoten:
§ 57 Abs. 1 Kursivdruck: Grammatikalische Schreibung des Wortes "Unabhängige" in "Unabhängigen" korrigiert