Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach §
14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. §
14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.