BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.02.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 191
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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§ 41 BNotO – Amtsausübung der Vertretung

(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.