wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach §
8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach §
8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach §
8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;