§ 57 BNotO – Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters |
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(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.
(2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. §
12 Absatz 2 und §
40 Absatz 2 gelten entsprechend.