BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.02.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 191
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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§ 5a BNotO – Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.