BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.02.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 191
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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§ 77 BNotO – Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung

(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.