BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.02.1937
Fundstelle:
RGBl I 1937, 191
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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§ 78a BNotO – Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:
1.
Vorsorgevollmachten,
2.
Betreuungsverfügungen,
3.
Patientenverfügungen und
4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:
1.
bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
a)
den Vollmachtgebern,
b)
den Bevollmächtigten und
c)
dem Inhalt der Vollmachten,
2.
bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
a)
den Vorschlagenden und
b)
den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
3.
bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
4.
bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.
Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
2.
die Auskunft aus dem Register,
3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,
4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.