§ 92 BNotO – Aufsichtsbehörden |
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(1) Das Recht der Aufsicht steht zu
- 1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
- 2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
- 3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.
(3) Eine Rechtsverordnung nach §
60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach §
13 Absatz 3 Satz 1, §
40 Absatz 2 Satz 1, §
51 Absatz 2 und §
51a Absatz 1 Satz 2.