BörsG 2007
Börsengesetz (BörsG 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 40 BörsG 2007 – Pflichten des Emittenten

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.