§ 51 BörsG 2007 – Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel |
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(1) Die §§
24 und
27 bis
29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.