BörsG 2007
Börsengesetz (BörsG 2007)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.07.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 9 BörsG 2007 – Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.