BörsZulV
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.04.1987
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2832;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 6 BörsZulV – Stückelung der Wertpapiere

Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.