BoSoG
Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 186 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 17 BoSoG – Kosten

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die Eigentümer der in den Sonderungsplan aufgenommenen Grundstücke im Verhältnis der Größe der Grundstücke. In den Fällen des § 3 tragen Eigentümer und Nutzer die auf das Grundstück entfallenden Kosten zu gleichen Teilen. Die Behörde kann eine abweichende Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen namentlich dann anordnen, wenn die Rechtsverfolgung ganz oder teilweise mutwillig erscheint. Die Berichtigung des Grundbuchs ist kostenfrei. Im übrigen gilt § 108 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß.