Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §
2 Absatz 5, die §§
45 bis
52 Absatz 1 und §
54 entsprechend. §
55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt §
55 Absatz 1 und
2 Satz 1 und 2 entsprechend. §
56 gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach §
56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.