§ 18 BPersVG 2021 – Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter |
 |
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.