BPersVG 2021
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
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§ 27 BPersVG 2021 – Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.
Fußnoten:
(+++ § 27 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 2 Satz 3 +++)