BPolBG
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.06.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
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§ 7 BPolBG – Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.