§ 10 BPolG – Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden |
 |
(1) Die Bundespolizei unterstützt
- 1.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Deutschen Bundestages,
- 2.
das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,
- 3.
das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach §
6 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 4.
die am Leitstellenverbund beteiligten Behörden und Organisationen des Bundes mit technischen Bereitstellungs- und Serviceleistungen zur Sicherstellung der behördenübergreifenden Kommunikation.
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle geltenden Recht.
(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.