BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
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§ 12 BPolG – Verwendung zur Unterstützung eines Landes

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
3.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft
1.
im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Bundesregierung,
2.
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf entsprechende Anforderung des Landes das Bundesministerium des Innern.
Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.