BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
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§ 20 BPolG – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.