Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §
18 oder §
19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.