BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
BPolG vollständig anzeigen

§ 31 BPolG – Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um zu erkennen
1.
unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
2.
Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen.
Der Einsatz derartiger Geräte muss in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 erkennbar sein. Werden durch selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.