BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
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§ 58 BPolG – Abgleich personenbezogener Daten

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder
2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 vorliegen.
(3) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.